Statuten

1. Name, Sitz, Zweck
Die Chräjemusig Entlebuch ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein nach Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Entlebuch. Sie wurde 1970 gegründet.
Die Chräjemusig ist eine Guggenmusik mit folgenden Zielen:
Förderung des Fasnachtstreibens in der Gemeinde Entlebuch
Mitwirkung und Organisation von fasnächtlichen Anlässen
Pflege von Geselligkeit und Kameradschaft
Zusammenarbeit in fasnächtlichen Belangen mit der Chräjezunft Entlebuch und den weiteren Guggenmusiken in der Gemeinde
Mitträgerschaft des Ruggertreffens

2. Mitgliedschaften
2.1 Aufnahme
Personen, welche das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, können in die Chräjemusig aufgenommen werden. Ueber die definitive Aufnahme entscheidet die Generalversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Neumitglieder bezahlen einen von der GV festgelegten Neumitgliederbeitrag.
Die Mitgliederzahl ist auf 50 beschränkt.
Die Mitglieder der Chräjemusig sind automatisch auch Mitglieder der Chräjezunft Entlebuch. Die Mitgliederbeiträge an die Zunft werden von der Chräjemusig übernommen.

2.2 Stimmrecht
Nur aufgenommene Mitglieder sind stimmberechtigt.

2.3 Pflichten
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Statuten sowie den Anordnungen des Vorstandes nachzukommen. Sie haben an allen Proben, Auftritten, Versammlungen und anderen Anlässen der Chräjemusig teilzunehmen.
Jedes Mitglied bezahlt einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe von der GV festgelegt wird.

2.4 Entschuldigungen und Dispensationen
Unvermeidliche Absenzen sind dem Präsidenten oder dem mit der Absenzenkontrolle betrauten Mitglied rechtzeitig zu melden.
Dispensationsgesuche sind schriftlich und begründet an den Vorstand zu richten, welcher über Genehmigung oder Ablehnung entscheidet.

2.5 Haftung für Leihmaterial
Die Mitglieder sind verpflichtet, das ihnen vom Verein leihweise abgegebene Material sorgfältig zu behandeln. Ausleihe, Verpfändung oder Veräusserung sind untersagt. Für selbstverschuldete Beschädigungen oder Verlust sind die Mitglieder zu vollem Schadenersatz verpflichtet. Beim Austritt sind die Leihgegenstände unaufgefordert innert 30 Tagen in einwandfreiem und gereinigtem Zustand zurückzugeben.

2.6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt erfordert eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.
Ein Mitglied, das gegenüber dem Verein seine Pflichten nicht erfüllt oder gegen die Vereinsinteressen
handelt und so dem Ansehen des Vereins schadet, kann von der Vereinsversammlung mit ZweiDrittel-Mehrheit ausgeschlossen werden. Der Entscheid ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

3. Organe
3.1 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird ordentlicherweise jährlich einmal einberufen und findet im ersten Halbjahr, nach der Fasnacht statt. Die Einladung erfolgt schriftlich und unter Angabe der Traktanden mindestens 14 Tage vor Verhandlungstermin an die Mitglieder
Eine ausserordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn es der Vorstand für nötig erachtet oder ein Fünftel der Mitglieder dies wünscht,
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Zu Beginn der Generalversammlung ist eine Präsenzliste aufzulegen. Anträge von Mitgliedern zu nicht traktandierten Geschäften können an der GV nur dann behandelt werden, wenn sie mindestens acht Tage vorher dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. An der GV gestellte Anträge können dem Vorstand zur Prüfung überwiesen werden.
Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Wenn kein anderer Antrag vorliegt, gilt bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen in offenem Verfahren, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Mitglieder oder der Vorstand geheime Abstimmung verlangt.
Traktanden der ordentlichen Generalversammlung

  • Wahl der Stimmenzähler
  • Protokoll der letzten GV
  • Jahresbericht des Präsidenten
  • Rechnungsablage und Revisorenbericht
  • Mutationen: Eintritte, Austritte
  • Wahlen
    • Vorstand
    • Rechnungsrevisoren
  • Festsetzung der Jahresbeiträge
  • Ehrungen
  • Verschiedenes

3.2 Vereinsversammlung
Wenn es die Geschäfte erfordern, kann der Vorstand jederzeit mündlich oder schriftlich eine Versammlung der Mitglieder einberufen. Als solche gilt auch die Gesamtprobe. An einer solchen Versammlung kann über sämtliche Geschäfte, die nicht ausdrücklich der GV vorbehalten sind, verbindlich Beschluss gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

3.3 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen:

  • Präsident Vizepräsident
  • Aktuar
  • Kassier
  • Dirigent
  • Festwirt
  • Bastelchef
  • Material- & Dekorationschef

Der Vorstand sorgt für den genauen Vollzug der Beschlüsse und für die Einhaltung der Statuten. Er führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Zusätzlich kann er auch Arbeitsgruppen einsetzen. Er verfügt über eine Finanzkompetenz von Fr 1’000 — pro Einzelfall. Für den Verein zeichnen der Präsident der Aktuar oder der Kassier einzeln. Ueber die Verhandlungen im Vorstand wird ein Protokoll geführt
Der Vorstand ist zudem verantwortlich für den Abschluss von Versicherungen und Verträgen. Er weist Mitglieder, die ihren Pflichten nicht nachkommen zurecht und beschliesst über allfällige Dispensationen.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten. Vier Vorstandsmitglieder können zudem die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des absoluten Mehrs aller Vorstandsmitglieder.

1) Präsident
Der Präsident leitet die Vorstandssitzungen und Versammlungen. Er überwacht die gesamte Geschäftsführung. In sämtliche Akten, Belege und Bücher kann er jederzeit Einsicht nehmen.
Bei Wahlen stimmt der Präsident mit, nicht aber bei Abstimmungen über Sachgeschäfte. Bei diesen hat er jedoch das Recht des Stichentscheides,
Der Präsident vertritt die Chräjemusig nach aussen.
Vizepräsident
Der Vizepräsident wird aus der Reihe des Vorstandes bestimmt.
Er übernimmt in Abwesenheit des Präsidenten die gleichen Rechte und Pflichten. Im weiteren kann ihm der Präsident verschiedene Aufgaben zuweisen.

2) Aktuar
Der Aktuar führt über alle Vorstandssitzungen, Versammlungen und Begebenheiten der Chräjemusig Protokoll. Er besorgt die ihm vom Präsidenten übertragene Korrespondenz, die schriftlichen Anzeigen betreffend Versammlungen und Anlässe.
Im weiteren sind ihm unterstellt,
Mitgliederverzeichnis
Presse
Archiv

3) Kassier
Der Kassier führt das Hauptbuch der Vereinsfinanzen und legt jährlich an der ordentlichen GV Rechenschaft über den Kassaverkehr und den Bestand des Vermögens ab. Das Kassabuch ist laufend nachzuführen. Die Jahresrechnung soll mindestens 14 Tage vor der GV den Rechnungsrevisoren zur Kontrolle übergeben werden. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

4) Dirigent
Der Dirigent ist für die musikalische Leitung verantwortlich. Er ordnet Gesamt- und Registerproben an. Er verwaltet die vereinseigenen Instrumente.

5) Festwirt
Dem Festwirt obliegt die Organisation von Anlässen, an denen die Chräjemusig als Wirtin auftritt Er ist verantwortlich für Lokalitäten, Bewilligungen, Naren und Personal. Einzelne Aufgaben kann er an andere Mitglieder delegieren.

6) Bastelchef
Der Bastelchef koordiniert sämtliche Bastelarbeiten, insbesondere des Grindes, vom Entwurf bis zur Fertigstellung. Er kann weitere Mitglieder zuziehen.

7) Material- & Dekorationschef
Der Material- & Dekorationschef ist verantwortlich für sämtliches Material (Gwändli, Grinde, Verbrauchsmaterial, Werkzeuge) und die Dekoration sämtlicher Anlässe.

3.4 Rechnungsrevisoren
Rechnungsrevisoren sind zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. Sie haben Einblick in sämtliche die Rechnung betreffenden Akten. Im weiteren haben Sie die Pflicht, die Jahres- und Vermögensrechnung zu kontrollieren. An der ordentlichen GV unterbreiten die Revisoren schriftlich Bericht und Antrag.

4. Haftung
Für die rechtlichen Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Bei Streitigkeiten gilt Entlebuch als Gerichtsstand.

5. Schlussbestimmungen
Die Chräjemusig Entlebuch hat als solche Bestand, solange sie noch zehn Mitglieder zählt. Bei einer Auflösung ist das gesamte Vermögen des Vereins inklusive Instrumente und Gwändli einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
Statutenänderung
Diese Statuten können jederzeit von der GV mit Zwei-Drittel-Mehrheit abgeändert oder erneuert werden.

Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 15. Mai 1996 genehmigt worden und treten ab sofort in Kraft.

Entlebuch, 15. Mai 1996
Chräjemusig Entlebuch

Der Präsident
Sig. James Kaiser

Die Aktuarin
Sig. Judith Weibel